15.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Zum Unternehmenssteuerpaket der EU-Kommission

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Die Gesetzesvorschläge werden dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Europäischen Rat zur Annahme zugeleitet. Sie benötigen zur Annahme die Zustimmung aller Mitgliedstaaten.

Die EU-Kommission hat Ende Oktober ein umfangreiches Paket an Gesetzentwürfen veröffentlicht, welches die Unternehmensbesteuerung in Europa harmonisieren und so Steuervermeidung und Ergebnisverlagerung vorbeugen soll.

Das EU-Unternehmenssteuerpaket beinhaltet Vorschläge zur Einführung einer einheitlichen Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage, zur Neuregelung des Streitbeilegungsverfahrens in Fällen von Doppelbesteuerung sowie zur Bekämpfung hybrider Gestaltungen.

Gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage

Die gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) soll den Unternehmen eine einheitliche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung ihrer steuerbaren Gewinne in der gesamten EU an die Hand geben. Sie soll lediglich für große multinationale Konzerne verpflichtend sein. Ziel sei es, die Gewinne von Unternehmen mit weltweiten jährlichen Erträgen von über 750 Mio. Euro dort zu besteuern, wo sie erwirtschaftet werden. Anreize zur Gewinnverlagerung und zur übermäßigen Finanzierung durch Fremdkapital aus steuerlichen Gründen sollen durch den Vorschlag abgeschwächt werden.

Streitbeilegung in Doppelbesteuerungsangelegenheiten

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des derzeit bestehenden Verfahrens zur Streitbeilegung in Fällen der Doppelbesteuerung vorgelegt. Kernpunkte sind die Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Doppelbesteuerungsfällen in den Streitbeilegungsmechanismus sowie die Festlegung verbindlicher Fristen im Streitbeilegungsverfahren für die beteiligten Staaten. Der DStV hatte das Fehlen einheitlicher Verfahrensvorschriften bereits mehrfach kritisiert. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit und die nicht abzuschätzende Verfahrensdauer sorgen derzeit häufig dafür, dass Unternehmen Doppelbesteuerung akzeptieren.

Bekämpfung hybrider Gestaltungen mit Ländern außerhalb der EU

Durch die unterschiedliche Einordnung als Eigen- bzw. Fremdkapital in verschiedenen Staaten kann es bei den hieraus resultierenden Einkünften zu einer doppelten Nicht-Besteuerung kommen. Für hybride Gestaltungen innerhalb Europas existiert bereits eine Regelung, die weiße Einkünfte verhindert. Der am 25.10.2016 vorgelegte Vorschlag erweitert diese Regelung nun auf Länder außerhalb der EU.

(DStV, PM vom 10.11.2016/ Viola C. Didier)


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