• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Umgehungsverbot des anwaltlichen Insolvenzverwalters

14.12.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Umgehungsverbot des anwaltlichen Insolvenzverwalters

Beitrag mit Bild

Kein Erfolg mit Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH (Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) hatte im Juli 2015 entschieden, dass ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat. Die Richter hatten hatte ausgeführt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Zwar werde der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs habe allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit.

Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 28.10.2015 (Az. 1 BvR 2400/15) ausgeführt, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt sei. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 11.12.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


07.08.2026

Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Hybride Angriffe entwickeln sich zu einem ernst zu nehmenden Risiko. Die große Mehrheit der Wirtschaft erwartet eine zunehmende Bedrohung.

weiterlesen
Drohnen-Anschläge, Sabotage und Cyberattacken: Wirtschaft warnt vor hybriden Angriffen

Meldung

© Bacho Foto/fotolia.com


07.08.2026

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Ab 2026 müssen Abschlussprüfer die Offenlegungspflicht zum Ertragsteuerinformationsbericht beurteilen und darüber gesondert berichten.

weiterlesen
Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Steuerboard

Emanuel Benning


06.08.2026

Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur

Zinslose Finanzierungen gehören in Familien-, Gesellschafter- und Nachfolgekonstellationen zum Standardrepertoire. Steuerlich werden sie häufig eher als unkomplizierte Liquiditätshilfe denn als eigenständiger Zuwendungsvorgang verstanden.

weiterlesen
Zinslose Darlehen als Schenkungsteuerfalle: Stichtag schlägt spätere Vertragskorrektur
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht