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10.12.2018

Meldung, Steuerrecht

Zum Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

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©wsf-f/fotolia.com

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in einem aktuellen Fall mit der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde auseinandergesetzt. Es differenzierte nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall.

Die Klägerin, ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort, betreibt u.a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art.

Finanzamt kürzte Vorsteuerbeträge

Die Klägerin erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen in Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Das Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei u.a. nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und -anlagen, Gärtnerei, Bauhof, Hundekotbeuteln, Hundestationen, Abfallbehältern, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, dem Park und Pavillon.

FG sorgt für Klarheit

In seinem Urteil vom 18.10.2018 (1 K 1458/18) gelangt das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort, Unternehmerin mit Vorsteuerabzug ist, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlässt.

Keine Unternehmereigenschaft bei Loipen und Parks

Die Klägerin ist keine Unternehmerin, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführt: Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und -anlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie z.B. Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, sind frei und unentgeltlich zugänglich. Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Höhe der Kurtaxe orientiert sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Es fehlt auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit „Kurbetrieb“. Die öffentlichen Einrichtungen sind dem Allgemeingebrauch gewidmet. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage hatten allgemeinen Zwecken wie der „Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels“ gedient. Der „Betrieb der Kureinrichtungen“ gegen eine Kurtaxe ist daher keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zu gewähren.

(FG Stuttgart, PM vom 06.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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