18.08.2025

Meldung, Steuerrecht

Zum Streitwert bei Gewinnfeststellung

Bei Streitigkeiten, die nur körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte betreffen, ist der übliche Pauschalsatz von 25% bei der Streitwertberechnung nicht anzuwenden, entschied das Finanzgericht Münster. Stattdessen kann der niedrigere Körperschaftsteuersatz als Maßstab dienen.

Beitrag mit Bild

© Andrey Popov/fotolia.com

Mit Beschluss vom 01.07.2025 (15 Ko 1417/25 GK) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i.H.v. 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind.

Darum ging es im Streitfall

Im Klageverfahren 15 K 421/21 G,F war u.a. die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG (Klägerin) streitig, wobei das Finanzamt die D GmbH und nicht den E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Anteils an der Klägerin angesehen hatte. Die Klage wurde abgewiesen. Im Rahmen der Streitwertberechnung wurden die steuerlichen Auswirkungen für die D GmbH und den E e.V. mit einem Pauschsatz i.H.v. 25% der aus dem Klagebegehren resultierenden Gewinnänderungen berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen die Gerichtskostenrechnung Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass die angefochtenen Besteuerungsgrundlagen allesamt Änderungen im Bereich körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter betreffen würden.

Das FG Münster hat der Erinnerung abgeholfen und den für die Gerichtskostenrechnung maßgeblichen Gegenstandswert (Streitwert) entsprechend herabgesetzt.

Pauschalsatz von 25% ist keine feste Größe

Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung werde der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese sei grundsätzlich – im Sinne einer Vereinfachungsregelung – mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts zu berücksichtigen und die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern nicht zu ermitteln. Der Pauschalsatz von 25% sei jedoch keine feste Größe. Wenn eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei, müsse dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden. Wenn der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlung eindeutig festgestellt werden könne, werde auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspreche. Im Streitfall sei dies der Fall gewesen, sodass es im Rahmen des eher summarischen Verfahrens der Streitwertbestimmung gerechtfertigt sei, von dem üblichen Pauschalsatz von 25% abzuweichen und stattdessen den Körperschaftsteuersatz von 15% anzuwenden. 


FG Münster vom 15.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Caroline Ruschen


05.11.2025

Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als Schenkung

Das Familienheim ist für die familiäre Nachfolgeplanung von besonderer Bedeutung.

weiterlesen
Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als Schenkung

Meldung

©Travis/fotolia.com


05.11.2025

Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Ein neuer Gesetzentwurf verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Meldung von Transaktionen an die Finanzbehörden.

weiterlesen
Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Meldung

©pattilabelle/fotolia.com


05.11.2025

So ungleich wird das Weihnachtsgeld verteilt

Die Auszahlung und Höhe des Weihnachtsgeldes variieren stark je nach Branche, Region, Beschäftigungsform und Unternehmenspraxis.

weiterlesen
So ungleich wird das Weihnachtsgeld verteilt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank