• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum steuerbaren Leistungsaustausch bei Haftungsübernahmen

01.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Zum steuerbaren Leistungsaustausch bei Haftungsübernahmen

Beitrag mit Bild

Wie ist die Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag vorzunehmen?

Bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG kann ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält.

In einem vor dem FG Kiel verhandelten Streitfall war eine GmbH im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig, fungierte jedoch insbesondere auch als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der Gesellschafterverträge erhielt die GmbH für ihre Geschäftsführung und Haftung Gelder, die zum Teil fix, zum Teil aber auch aus kombinierten Vergütungen (Festbestandteil/ergebnisabhängiger Bestandteil) bestanden.

Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag

Das FG war im Urteil vom 27.04.2016 (Az. 4 K 108/13) davon überzeugt, dass die von der GmbH erbrachten Leistungen keine nichtsteuerbaren Gesellschafterbeiträge waren, sondern dass es sich bei allen Vergütungen bzw. Vergütungsbestandteilen einschließlich geringfügiger Zinsen um Sonderentgelte handelte, die im Rahmen eines umsatzsteuerbaren – und nicht von der Steuer befreiten – Leistungsaustauschs gezahlt wurden. Maßgeblich war, dass sich bei einer Würdigung der Gesamtumstände ergab, dass die von der GmbH erbrachten Leistungen und die von den Gesellschaften gewährten Zahlungen in einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung standen, und dass damit die Vergütung nicht als bloße Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn oder Verlust anzusehen war.

(FG Kiel, NL vom 30.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com


29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Eine falsche Anrede in einer Bewerbungsabsage kann heikel sein, vor allem, wenn Bewerbende ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Ansprache bitten.

weiterlesen
AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


29.05.2026

Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Frauen übernehmen zunehmend Spitzenpositionen in den Kontrollgremien, während auch internationale Führungserfahrung wichtiger wird.

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht