• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum steuerbaren Leistungsaustausch bei Haftungsübernahmen

01.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Zum steuerbaren Leistungsaustausch bei Haftungsübernahmen

Beitrag mit Bild

Wie ist die Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag vorzunehmen?

Bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG kann ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält.

In einem vor dem FG Kiel verhandelten Streitfall war eine GmbH im Bereich der Wohnungsverwaltung tätig, fungierte jedoch insbesondere auch als Komplementärin verschiedener GmbH & Co. KGs bzw. als haftende Gesellschafterin von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Ausweislich der Gesellschafterverträge erhielt die GmbH für ihre Geschäftsführung und Haftung Gelder, die zum Teil fix, zum Teil aber auch aus kombinierten Vergütungen (Festbestandteil/ergebnisabhängiger Bestandteil) bestanden.

Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag

Das FG war im Urteil vom 27.04.2016 (Az. 4 K 108/13) davon überzeugt, dass die von der GmbH erbrachten Leistungen keine nichtsteuerbaren Gesellschafterbeiträge waren, sondern dass es sich bei allen Vergütungen bzw. Vergütungsbestandteilen einschließlich geringfügiger Zinsen um Sonderentgelte handelte, die im Rahmen eines umsatzsteuerbaren – und nicht von der Steuer befreiten – Leistungsaustauschs gezahlt wurden. Maßgeblich war, dass sich bei einer Würdigung der Gesamtumstände ergab, dass die von der GmbH erbrachten Leistungen und die von den Gesellschaften gewährten Zahlungen in einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung standen, und dass damit die Vergütung nicht als bloße Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn oder Verlust anzusehen war.

(FG Kiel, NL vom 30.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht