21.09.2021

Meldung, Steuerrecht

Zum Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer

Beträge zur Kirchensteuer, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, können von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

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Dies hat das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 23.06.2020 (12 K 3738/19 E) klargestellt. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2014 eine bislang nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachzuwendung erhalten hatte. Das Finanzamt nahm daraufhin die GmbH gemäß § 42d EStG für Lohnsteuer und Kirchensteuer in Haftung. Der Kläger erstattete der GmbH den Haftungsbetrag im Jahr 2017 zur Erfüllung eines Regressanspruchs.

Ist die Kirchensteuer eine Sonderausgabe?

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten der Kläger und seine ebenfalls klagende Ehefrau den in der Zahlung enthaltenen Kirchensteuerbetrag als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Das Finanzamt war der Meinung, dass nicht der Kläger als Steuerschuldner gezahlt hatte. Die Zahlung war nämlich aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs erfolgt.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG seien als Kirchensteuern nur solche Leistungen abzugsfähig, die von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.

Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs

Der steuerliche Abzug als Sonderausgabe setze daher voraus, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer selbst schulden muss. Im Streitfall habe der Kläger die Zahlung nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirche geleistet. Er leistete die Zahlung aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs seiner Arbeitgeberin. Bei der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld habe es sich um eine fremde Steuerschuld und nicht um eine persönliche Kirchensteuerschuld des Klägers gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Verfahren über die von den Klägern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 16/21 anhängig.


FG Münster vom 15.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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