• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Schuldzinsenabzug bei Zinseszinsen für Investitionskredite

08.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Zum Schuldzinsenabzug bei Zinseszinsen für Investitionskredite

Beitrag mit Bild

Darlehn für ein Darlehn: Die Ausnahmevorschrift für Investitionskredite muss laut Urteil erweiternd ausgelegt werden.

Schuldzinsen dürfen nicht abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Ausgenommen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionskredite). Doch wie weit reicht diese Ausnahme? Das Finanzgericht Düsseldorf gibt Antworten.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis beigetreten. Den Kaufpreis für den Praxisanteil hatte er mit einem (Haupt-)Darlehen finanziert. Als er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen konnte, nahm er ein weiteres Darlehen zur Finanzierung der Zinsen auf. Das Finanzamt ließ den Abzug der für das Hauptdarlehen gezahlten Schuldzinsen uneingeschränkt zu, da das Darlehen der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – hier des Praxisanteils – gedient habe. Für das weitere Darlehen versagte es jedoch den Schuldzinsenabzug mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens fehle. Die Schuldzinsen stünden vielmehr im Zusammenhang mit laufenden Betriebsausgaben, nämlich den Schuldzinsen für das Hauptdarlehen.

Weite Auslegung der Ausnahmevorschrift

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 29.09.2015, Az. 10 K 4479/11 F). Die Ausnahmevorschrift für Investitionskredite müsse erweiternd ausgelegt werden. Auch solche Zinsen, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfielen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt würden, stünden in einem hinreichend engen Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Nur eine derartige Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wonach anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden sollen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 07.12.2015 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


10.04.2026

EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

EFRAG hat einen Berichtsentwurf zur möglichen Einführung eines freiwilligen KPI-basierten Berichtsformats für KMU veröffentlicht.

weiterlesen
EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

Meldung

pitinan/123.rf.com


10.04.2026

HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

HR-Abteilungen nutzen KI bereits stark, allerdings müssen jetzt Kompetenzen, Prozesse und Wirkungen konsequent ausgebaut werden.

weiterlesen
HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

Meldung

©VRD/fotolia.com


09.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ungewisse Rückbauansprüche dürfen beim Vermieter bilanziell erst bei gesichertem Entstehen aktiviert werden, entschied der BFH.

weiterlesen
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)