• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Schenkungswille bei mehreren Urkunden am selben Tag

18.09.2018

Meldung, Steuerrecht

Zum Schenkungswille bei mehreren Urkunden am selben Tag

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, liegt kein einheitlicher Schenkungswille vor mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist, entschied das FG Münster.

Der Kläger erhielt am 16.10.2015 mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück.

Finanzamt gewährt Regelverschonung von 85 %

Der Kläger reichte drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.

Übertragung am selben Tag nicht maßgeblich für Schenkungswillen

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf (Urteil vom 09.07.2018 – 3 K 2134/17 Erb). Es liegen drei verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag könne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen.

Kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang

Nur bei einer Gesellschaft sei der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während sie bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hätte nehmen können. Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen sei, handele es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise. Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthielten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.

(FG Münster, PM vom 17.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Franziska Sontheim


28.04.2026

Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

In der Schenkungsteuerpraxis ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 AO immer wieder streitentscheidend – insbesondere bei anzeigepflichtigen Vorgängen nach § 30 ErbStG, wenn das Finanzamt anschließend eine Steuererklärung nach § 31 ErbStG anfordert.

weiterlesen
Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


28.04.2026

EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

EFRAG stellt die Weichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026. Im Fokus stehen weniger neue Pflichten, sondern vor allem Vereinfachungen.

weiterlesen
EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

Meldung

©Pixelot/fotolia.com


28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht