03.11.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Schadensersatz wegen WCCB-Insolvenz

Beitrag mit Bild

Das KongresszentrumsBonn WCCB in der Insolvenz: Der Komplex gilt als einer der größten Bauskandale in Nordrhein-Westfalen.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Haftung von Herrn Dr. Kim, früherer Geschäftsführer der WCCB-Gesellschaften (UN Congress Center Bonn GmbH, SMI Hyundai Europe GmbH) gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaften bestätigt und diesen zur Zahlung von rund 2,3 Mio. Euro verurteilt.

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schuldet der Beklagte dem Insolvenzverwalter der UN Congress Center Bonn GmbH einen Betrag von rund 1,6 Mio. Euro. Der Haftung liegt ein Kreditvertrag („Credit Facility Agreement“) für eine Überbrückungsfinanzierung aus dem Jahr 2007 zu Grunde. Darin hat der Beklagte für einen persönlich aufgenommenen Kredit bei einer zypriotischen Gesellschaft das Vermögen der von ihm vertretenen WCCB-Gesellschaften haften lassen. Dies stellte einen sog. existenzvernichtenden Eingriff dar, der später, als die Sparkasse KölnBonn das weitere Darlehen über 104,3 Mio. Euro kündigte, zur Insolvenz der Gesellschaft führte.

Kreditvertrag war sittenwidrig

Der Abschluss des Credit Facility Agreements war sittenwidrig, weil es sich um eine eigennützige Maßnahme handelte, die vorrangig den Interessen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft diente. Außerdem wurde der Vertrag vor der Stadt Bonn und der Sparkasse KölnBonn geheim gehalten, was die Gesellschaft dem Risiko der Kündigung des Darlehensvertrags aussetzte und damit deren Schuldendeckungsfähigkeit aufs Spiel setzte. Dem Beklagten war bewusst, dass die Sparkasse KölnBonn ihre Entscheidung zur Vergabe des späteren Darlehens auf fehlerhafter Tatsachengrundlage traf.

Schadensersatzanspruch reduziert

Das OLG bestätigte im Urteil 18 U 93/15 vom 18.10.2016 insoweit die vom Beklagten angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln. Es reduzierte allerdings den Schadensersatzbetrag, den das Landgericht Köln noch auf die gesamte Kreditsumme in Höhe von knapp 11,7 Mio. festgesetzt hatte. Denn von der Darlehenssumme ist ein Betrag von gut 10,1 Mio. Euro der später insolventen WCCB-Gesellschaft tatsächlich zugeflossen. Insoweit ist der Gesellschaft der Betrag zu Gute gekommen und kann daher nicht als Schaden gewertet werden. Der Beklagte hat aus diesem Vertrag daher nur einen Betrag von 1,6 Mio. Euro zu ersetzen. Hinsichtlich einer weiteren Forderung in Höhe von 0,7 Mio. Euro, die der Beklagte der ebenfalls insolventen SMI Hyundai Europe GmbH schuldet, hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.

(OLG Köln, PM vom 02.11.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


18.05.2026

Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Ein Chatbot soll Kunden helfen, Termine zu buchen und Fragen zu beantworten. Doch wenn die KI falsche Angaben macht, wird daraus schnell ein rechtliches Problem.

weiterlesen
Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Meldung

©momius/fotolia.com


18.05.2026

Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Ein Unfall bei einem betrieblich organisierten Fußballturnier ist kein Arbeitsunfall, wenn die Veranstaltung vor allem sportlich interessierte Beschäftigte anspricht.

weiterlesen
Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Meldung

©maho/fotolia.com


15.05.2026

Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig

Ohne Fahrtenbuch können Fahrten zum eigenen Büro für Selbstständige steuerlich nachteilig werden, zeigt ein aktuelles BFH-Urteil.

weiterlesen
Dienstwagen ohne Fahrtenbuch: Pauschale Kürzung bleibt zulässig
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht