03.11.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Schadensersatz wegen WCCB-Insolvenz

Beitrag mit Bild

Das KongresszentrumsBonn WCCB in der Insolvenz: Der Komplex gilt als einer der größten Bauskandale in Nordrhein-Westfalen.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Haftung von Herrn Dr. Kim, früherer Geschäftsführer der WCCB-Gesellschaften (UN Congress Center Bonn GmbH, SMI Hyundai Europe GmbH) gegenüber dem Insolvenzverwalter der Gesellschaften bestätigt und diesen zur Zahlung von rund 2,3 Mio. Euro verurteilt.

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schuldet der Beklagte dem Insolvenzverwalter der UN Congress Center Bonn GmbH einen Betrag von rund 1,6 Mio. Euro. Der Haftung liegt ein Kreditvertrag („Credit Facility Agreement“) für eine Überbrückungsfinanzierung aus dem Jahr 2007 zu Grunde. Darin hat der Beklagte für einen persönlich aufgenommenen Kredit bei einer zypriotischen Gesellschaft das Vermögen der von ihm vertretenen WCCB-Gesellschaften haften lassen. Dies stellte einen sog. existenzvernichtenden Eingriff dar, der später, als die Sparkasse KölnBonn das weitere Darlehen über 104,3 Mio. Euro kündigte, zur Insolvenz der Gesellschaft führte.

Kreditvertrag war sittenwidrig

Der Abschluss des Credit Facility Agreements war sittenwidrig, weil es sich um eine eigennützige Maßnahme handelte, die vorrangig den Interessen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft diente. Außerdem wurde der Vertrag vor der Stadt Bonn und der Sparkasse KölnBonn geheim gehalten, was die Gesellschaft dem Risiko der Kündigung des Darlehensvertrags aussetzte und damit deren Schuldendeckungsfähigkeit aufs Spiel setzte. Dem Beklagten war bewusst, dass die Sparkasse KölnBonn ihre Entscheidung zur Vergabe des späteren Darlehens auf fehlerhafter Tatsachengrundlage traf.

Schadensersatzanspruch reduziert

Das OLG bestätigte im Urteil 18 U 93/15 vom 18.10.2016 insoweit die vom Beklagten angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln. Es reduzierte allerdings den Schadensersatzbetrag, den das Landgericht Köln noch auf die gesamte Kreditsumme in Höhe von knapp 11,7 Mio. festgesetzt hatte. Denn von der Darlehenssumme ist ein Betrag von gut 10,1 Mio. Euro der später insolventen WCCB-Gesellschaft tatsächlich zugeflossen. Insoweit ist der Gesellschaft der Betrag zu Gute gekommen und kann daher nicht als Schaden gewertet werden. Der Beklagte hat aus diesem Vertrag daher nur einen Betrag von 1,6 Mio. Euro zu ersetzen. Hinsichtlich einer weiteren Forderung in Höhe von 0,7 Mio. Euro, die der Beklagte der ebenfalls insolventen SMI Hyundai Europe GmbH schuldet, hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen.

(OLG Köln, PM vom 02.11.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Pixelot/fotolia.com


12.03.2026

Trotz Compliance-Vorwürfe: Fristlose Kündigung bei Formfehler unwirksam

Bei einer außerordentlichen Kündigung zählt nicht nur die Schwere der Vorwürfe, sondern ebenso die strikte Einhaltung der gesetzlichen Fristen.

weiterlesen
Trotz Compliance-Vorwürfe: Fristlose Kündigung bei Formfehler unwirksam

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


12.03.2026

BFH: Abfindung für Pflichtteilsverzicht bleibt steuerfrei

Die ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer, entschied der BFH.

weiterlesen
BFH: Abfindung für Pflichtteilsverzicht bleibt steuerfrei

Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


11.03.2026

Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Seit der Reform der Grundsteuer haben sich bereits zahlreiche Finanzgerichte mit den verschiedenen Grundsteuermodellen und deren verfassungsrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt. Am Ende des vergangenen Jahres hatte sich nun auch der BFH zur kontrovers diskutierten Verfassungskonformität des Bundesmodells geäußert.

weiterlesen
Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)