16.02.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Rückforderungsanspruch einer Abfindung

Die Stadt Iserlohn hat keinen Rückforderungsanspruch einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Beitrag mit Bild

©Butch/fotolia.com

Mit dem Urteil vom 15.02.2022 (6 Sa 903/21) hat das  Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Das Arbeitsgericht hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur Rückzahlung der Abfindung in Höhe des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Darum ging es im Streitfall

Der Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 Euro brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 Euro zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30.04.2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800 Euro brutto.

Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue erhoben worden.

Rückforderungsanspruch verneint

Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das Arbeitsgericht Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen.

Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.


LAG Hamm vom 15.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.12.2023

Bilanzkontrolle 2024: Lagebericht im Fokus

Seit Anfang 2022 kontrolliert die BaFin die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und führt Stichproben- und Anlassprüfungen durch.

weiterlesen
Bilanzkontrolle 2024: Lagebericht im Fokus

Interview

Daniel Hammes


04.12.2023

„Der Arbeitsschutz muss immer sichergestellt sein“

„Arbeitsschutz ist grundsätzlich keine Frage der Betriebsgröße sondern muss immer sichergestellt sein“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Hammes von der Wirtschaftskanzlei FPS-law.

weiterlesen
„Der Arbeitsschutz muss immer sichergestellt sein“

Meldung

©jat306/fotolia.com


04.12.2023

Kommt eine Vereinfachung von Berichtspflichten auf EU-Ebene?

Die Bundesregierung hat sich am 01.12.2023 mit 32 konkreten Vorschlägen zum Berichtspflichtenabbau in die EU-Konsultation eingebracht.

weiterlesen
Kommt eine Vereinfachung von Berichtspflichten auf EU-Ebene?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank