Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung am 24.02.2016 verabschiedet. Neben einer Begrenzung der Thesaurierungsbegünstigung ist zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend Cum/Cum-Geschäften vorgesehen.
Mit dem Gesetzentwurf hält die Bundesregierung an einem Systemwechsel hin zu einer intransparenten Besteuerung von Publikumsfonds mit deren inländischen Einkünften fest. Diese Steuerbelastung auf Fondsebene soll bei der Besteuerung der Anleger durch eine pauschale Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds ausgeglichen werden. Waren im Referentenentwurf ausschließlich Anlagen in Aktienfonds sowie inländische und ausländische Immobilienfonds von der Teilfreistellung begünstigt, sieht der Regierungsentwurf auch eine Teilfreistellung in Höhe von 15 Prozent für Mischfonds vor.
Thesaurierung auf fünfzehn Jahre begrenzt
Bei der Besteuerung von Spezialfonds soll nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich an dem Prinzip der transparenten Besteuerung festgehalten, die Thesaurierungsbegünstigung allerdings auf bestimmte Fondseinkünfte und auf einen Höchstdauer der Thesaurierung von fünfzehn Jahren begrenzt werden. Mit Wirkung ab dem 01.01.2016 soll zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend sog. Cum/Cum-Geschäfte in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden.
Überarbeitung von § 5 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E
Auch die Regelungen zur Berufsträgerbescheinigung wurden überarbeitet. Berufsträger sind danach nicht verpflichtet, über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Das Bußgeld soll von 1 Mio. € – wie im ersten Entwurf vorgesehen – auf höchstens 50.000 € in Fällen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit reduziert werden.
Die Neuregelungen sollen ab dem 01.01.2018 in Kraft treten.
(IDW vom 26.02.2016 / Viola C. Didier)