• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Regierungsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes

29.02.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Zum Regierungsentwurf eines Investmentsteuerreformgesetzes

Beitrag mit Bild

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes enthält im Vergleich zum Referentenentwurf weitere Nachbesserungen.

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung am 24.02.2016 verabschiedet. Neben einer Begrenzung der Thesaurierungsbegünstigung ist zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend Cum/Cum-Geschäften vorgesehen.

Mit dem Gesetzentwurf hält die Bundesregierung an einem Systemwechsel hin zu einer intransparenten Besteuerung von Publikumsfonds mit deren inländischen Einkünften fest. Diese Steuerbelastung auf Fondsebene soll bei der Besteuerung der Anleger durch eine pauschale Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds ausgeglichen werden. Waren im Referentenentwurf ausschließlich Anlagen in Aktienfonds sowie inländische und ausländische Immobilienfonds von der Teilfreistellung begünstigt, sieht der Regierungsentwurf auch eine Teilfreistellung in Höhe von 15 Prozent für Mischfonds vor.

Thesaurierung auf fünfzehn Jahre begrenzt

Bei der Besteuerung von Spezialfonds soll nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich an dem Prinzip der transparenten Besteuerung festgehalten, die Thesaurierungsbegünstigung allerdings auf bestimmte Fondseinkünfte und auf einen Höchstdauer der Thesaurierung von fünfzehn Jahren begrenzt werden. Mit Wirkung ab dem 01.01.2016 soll zudem eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift betreffend sog. Cum/Cum-Geschäfte in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden.

Überarbeitung von § 5 Abs. 1 Satz 3 InvStG-E

Auch die Regelungen zur Berufsträgerbescheinigung wurden überarbeitet. Berufsträger sind danach nicht verpflichtet, über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen. Das Bußgeld soll von 1 Mio. € – wie im ersten Entwurf vorgesehen – auf höchstens 50.000 € in Fällen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit reduziert werden.

Die Neuregelungen sollen ab dem 01.01.2018 in Kraft treten.

(IDW vom 26.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©staras/fotolia.com


30.04.2026

Ab 1. Mai: Tankrabatt und Entlastungsprämie

Die freiwillige Entlastungsprämie bietet Arbeitgebern zusätzlich eine Möglichkeit, Beschäftigte steuerbegünstigt finanziell zu unterstützen.

weiterlesen
Ab 1. Mai: Tankrabatt und Entlastungsprämie

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


30.04.2026

GmbH-Anteil gespendet: BFH kürzt Spendenabzug stark

Bei Sachspenden von GmbH-Anteilen zählt nicht der formale Anteil, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Werthaltigkeit, so der BFH.

weiterlesen
GmbH-Anteil gespendet: BFH kürzt Spendenabzug stark

Steuerboard

Elisabeth Märker


29.04.2026

BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Im vergangenen Herbst hat der BFH drei neue Entscheidungen zum Thema Betriebsvorrichtungen/erweiterte Gewerbesteuerkürzung veröffentlicht.

weiterlesen
BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht