Die Vorsatzanfechtung gilt als scharfes Schwert. Das OLG München hat jedoch entschieden, dass es im Rahmen der Vorsatzanfechtung für das Vorliegen ernsthafter Sanierungsbemühungen nicht erforderlich ist, ein dem IDW S6 entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
In der Insolvenz eines Unternehmens können sich Geschäftspartner leicht Insolvenzanfechtungsansprüchen ausgesetzt sehen. Ebenso laufen Geschäftsführer und Vorstände Gefahr, vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden. Oft geht es in solchen Fällen um die Frage, ob bestimmte Rechtshandlungen angesichts der Insolvenzreife der Gesellschaft nicht mehr hätten durchgeführt werden dürfen, weil sie die Gläubiger benachteiligen bzw. die Insolvenzmasse schmälern. Eine mögliche Verteidigungsstrategie für Geschäftspartner und Organe gegen Haftungs- bzw. Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters ist der Nachweis, dass die angegriffene Handlung im Rahmen ernsthafter Sanierungsbemühungen vorgenommen wurde. Dabei stellt sich die Frage, wie ein solcher Nachweis zu erbringen ist.
Wann ist ein Sanierungskonzept erforderlich?
Das OLG München hat entschieden, dass zur Abwehr einer Vorsatzanfechtung es für den Nachweis ernsthafter Sanierungsbemühungen nicht unbedingt erforderlich ist ein Sanierungskonzept vorzulegen, das den formalen Anforderungen des IDW S6 entspricht. Im aktuellen Fachbeitrag von RA Dr. Christoph von Wilcken werden die Entscheidungsgründe und Praxisfolgen des Urteils, insbesondere auch mit Blick auf die Reform des Anfechtungsrechts, dargestellt.
DER BETRIEB vom 13.11.2015, Heft 46, Seite 2680 ff. oder online unter Dokumentennummer DB1164033.