Der Kläger war bis 2012 mit 40 % als Kommanditist an der J.-GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) beteiligt. Die übrigen 60 % hielt die F.-GmbH & Co. Q.-KG (nachfolgend: F.). Der Kläger veräußerte seine Anteile Ende 2012. Das beklagte Finanzamt rechnete ihm im Feststellungsbescheid 2012 einen entsprechenden Gewinn einschließlich des Veräußerungsgewinns zu.
Streit um Anerkennung des Treuhandverhältnisses
Der Kläger wandte dagegen ein, die Anteile seien steuerlich nicht ihm, sondern der F. als Treugeberin zuzurechnen. Diese habe nach einem kartellrechtlichen Entflechtungsbeschluss nicht selbst 100 % der Anteile an der J. halten dürfen und habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 40 % der Anteile wie ein Treuhänder halten solle, ohne diese Treuhandschaft jedoch offenzulegen. Das Treuhandverhältnis sei daher bewusst nicht schriftlich fixiert worden, ergebe sich aber aus zahlreichen Indizien: So habe der Kläger dem damaligen Prokuristen der Komplementärin der F. eine unentgeltliche Abtretungsoption für seine Anteile eingeräumt, die Finanzierung sei durch Sicherheiten der F. ermöglicht worden, er sei nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und der spätere Verkaufserlös sei für Zwecke der F.-Gruppe verwendet worden.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Treuhandverhältnisses ab. Eine entsprechende Vereinbarung sei nicht nachgewiesen worden. Es fehle nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, auch die Umstände sprächen gegen eine solche. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Zurechnung der Einkünfte jahrelang akzeptiert habe. Auch J. und F. hätten in der Vergangenheit in ihren Steuererklärungen und Bilanzen kein Treuhandverhältnis in Bezug auf die Beteiligung an der J. berücksichtigt bzw. erklärt.
FG bejaht verdeckte Treuhandschaft
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 17.10.2024 (9 K 443/21 F) nach Zurückverweisung durch den BFH statt. Es sah es als erwiesen an, dass eine verdeckte Treuhandschaft vorlag. Der Senat stützte sich dabei neben Zeugenaussagen auf die Gesamtumstände: Das fehlende wirtschaftliche Eigentum des Klägers zeige sich insbesondere in der Buchwertübertragung, der fremdfinanzierten Einlage und der fehlenden Geschäftsführung während der Beteiligung sowie bei den Veräußerungsverhandlungen. Die Beteiligung des Klägers sei ausschließlich zur Umgehung kartellrechtlicher Vorgaben erfolgt. Dass die Treuhandvereinbarung zur Verschleierung bewusst nicht schriftlich fixiert wurde, stehe der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Einkünfte seien daher der F. als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.
Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, ist rechtskräftig.