• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragebogen zur Diebstahlsaufklärung

25.03.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragebogen zur Diebstahlsaufklärung

Will der Arbeitgeber Straftaten im Betrieb aufklären, muss er den Betriebsrat beteiligen, wenn er einen standardisierten Fragebogen an die Beschäftigten verschickt. Über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Hannover vom 01.10.2024 (11 TaBV 19/24) lag ein betriebsinternes Ermittlungsverfahren zugrunde. Die Arbeitgeberin hatte gegen einen Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurden alle 189 Arbeitnehmer des Betriebs anhand eines vorformulierten Fragebogens mit ca. 150 Fragen befragt. Die Fragen bezogen sich u.a. auf Wahrnehmungen und Kenntnisse über Handlungen anderer Mitarbeiter sowie auf das eigene Verhalten der Befragten.

Streit um das Mitbestimmungsrecht

Der Betriebsrat beanstandete die Maßnahme und verlangte die Unterlassung sowie die Löschung der Gesprächsprotokolle. Die Arbeitgeberin argumentierte, die Fragen dienten ausschließlich der Sachverhaltsaufklärung und begründeten kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat hingegen sah in den Fragen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, da sie Rückschlüsse auf die Eignung und das Verhalten der Arbeitnehmer zuließen.

Das Urteil des LArbG

Das LArbG gab dem Betriebsrat teilweise Recht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind standardisierte Fragebögen mitbestimmungspflichtig, wenn sie personenbezogene Fragen enthalten, die Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zulassen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer erfordere die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.

Allerdings stellte das Gericht klar, dass Sachfragen, die der Aufklärung eines konkreten Sachverhalts dienen, nicht zwingend mitbestimmungspflichtig sind, sofern sie sich nicht auf die persönlichen Verhältnisse oder das Verhalten des Befragten beziehen. Im konkreten Fall enthielt der Fragebogen jedoch mehrere Fragenkategorien, die eine Beurteilung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ermöglichten. Damit war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.

Fazit

Für die Praxis von Compliance-Befragungen in Unternehmen bedeutet die Entscheidung nach Ansicht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, dass dem Betriebsrat unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen einer solchen Untersuchung ein standardisierter Fragebogen verwendet wird, der personenbezogene Fragen zum Verhalten der Arbeitnehmer enthält, die Rückschlüsse auf deren Eignung zulassen.


DAV vom 21.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©vege/fotolia.com


11.07.2025

Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Der neue Gesetzentwurf bringt Verbraucherrechte ins digitale Zeitalter: Einfacher Widerruf, klarere Informationen und weniger Papierkram stehen im Mittelpunkt.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

Meldung

©stockwerkfotodesign/123rf.com


11.07.2025

62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Trotz regulatorischer Unsicherheiten und komplexer Anforderungen erkennen viele Mittelständler die Chancen von Nachhaltigkeit für Effizienz, Markenstärke und Risikoprävention.

weiterlesen
62 % des Mittelstands berichten freiwillig über Nachhaltigkeit

Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


10.07.2025

BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen bleiben laut BFH vertraulich. Ein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht.

weiterlesen
BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank