Das AG München hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass aus Schwarzarbeit kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden kann und sich mit dem Bereicherungsausgleich befasst.
Im Streitfall hatte der Kläger eine Wohnung für 440 Euro monatlich vermietet. Auf seine Nachfrage hin erklärte sich der Mieter bereit, in einem anderen Haus des Klägers für diesen Schwarzarbeit zu verrichten. Der Mieter zahlte für seine Wohnung die Miete für zwei Monate nicht, weshalb der Kläger fristlos kündigte und Räumungsklage erhob.
Widersprüchliche Aussagen zur „Vergütung“
Der Mieter trug vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet, sodass der Kläger ihm 1.200 Euro schulde, die – wie vereinbart – mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung i.H.v. 700 Euro verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet.
Abreden nichtig aufgrund Schwarzarbeit
Das AG München verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen (Urteil vom 21.10.2016, Az. 474 C 19302/15). Nach Auffassung des Amtsgerichts haben beide Parteien eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten sind somit gemäß § 134 BGB nichtig. Der Mieter habe daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.
Zum „Lohn“ aus der Schwarzarbeit
Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Kläger unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfe. Daher könne der Mieter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten sei zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen könne, als er mit seinem Auftraggeber – in nichtiger Weise – als Entgelt vereinbart hatte. In aller Regel seien hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Der Mieter könne seinen „Lohn“ aus der Schwarzarbeit aber nicht gegenrechnen, da der Vermieter den Anspruch des Mieters zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat. Dem Kläger seien daher lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet worden, da der Mieter nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hatte.
(AG München, PM vom 18.11.2016/ Viola C. Didier)