10.06.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen

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Leiharbeitsfirmen, die ihr Personal an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermitteln, ohne zugleich über einen Betriebssitz im Inland zu verfügen, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) klargestellt.

Das Bayerische LSG hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im EU-Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt (Beschluss vom 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ER). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend.

Darum ging es im Streitfall

Die Antragstellerin beschäftigt in Deutschland ca. 350 Flugbegleiter. Diese kommen als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beanstandete die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Antragstellerin betonte jedoch, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Bereits im Frühjahr 2019 hatte die Antragstellerin im Rahmen der dauerhaften Einschränkung von Stationierungsstandorten mit Ver.di einen Sozialplan beschlossen.

Keine Anerkennung des Arbeitsausfalls

Ende März dieses Jahres erstattete die Antragstellerin – nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“, das die erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern soll – bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt, über den Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht entschieden. Zudem erstattete sie Ende April bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer erneut eine Anzeige.

Kurz darauf stellte das Leiharbeitsunternehmen vor dem SG München einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Es beantragte, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen LSG blieb erfolglos.

Leiharbeitsfirmen müssen im Inland ansässig sein

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an im Inland befristet beschäftigtes Flugpersonal, welches von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeitsfirmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen wird, seien nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht.

Zudem sei in Anbetracht des bereits im Jahr 2019 verabschiedeten Sozialplans fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von der den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant ist.

(LSG Bayern, PM vom 05.06.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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