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02.01.2018

Meldung, Steuerrecht

Zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei Personengesellschaften

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage einer GmbH stattgegeben, die sich gegen einen Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer richtete.

Die Klägerin hatte eine Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorgenommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als das Finanzamt von der Ausschüttung erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen.

Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler

Das Finanzgericht Hamburg sah im Urteil vom 19.10.2017 (2 K 57/17) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug als erfüllt an; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie komme es als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei kein Raum. Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen im Schrifttum und der Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen seien, ist das Gericht nicht gefolgt.

Keine Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt

Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Gericht den angegriffenen Bescheid auch deshalb als rechtwidrig angesehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran ändere, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handele und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfordere. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen der die KG erfüllte, nicht feststellen.

(FG Hamburg, NL vom 29.12.2017 / Viola C. Didier)


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