Die Bundesregierung will Leiharbeit auf ihre Kernfunktion beschränken und den Missbrauch von Werkverträgen verhindern. Der Gesetzesentwurf zur Reform der Leiharbeit wurde nun kurz vor der Sommerpause verabschiedet. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden einige Entschärfungen vorgenommen.
In dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf (18/9232) bezeichnet die Bundesregierung die Arbeitnehmerüberlassung als „etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes“. Sie sei aber zu oft mit Unsicherheiten für die Arbeitnehmer verbunden. Zu den Werkverträgen schreibt die Bundesregierung, häufig würden Vertragskonstruktionen „bewusst oder in Unkenntnis der Rechtslage“ als Werkvertrag bezeichnet, obwohl es sich eigentlich um normale Arbeitsverhältnisse handelt. Auf diese Weise könne die Anwendung des gesamten Arbeitsrechts umgangen werden.
Höchstdauer abhängig von Tarifvertrag
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nur noch höchstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden können. Allerdings soll es möglich sein, in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages sollen in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tariflichen Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer inhaltsgleich durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen übernommen werden können.
Lohngleichheit und Streikbrecherverbot
Ferner plant die Bundesregierung, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Abweichungen sollen allerdings auch hier möglich sein, nämlich dann, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmer stufenweise an ein in der Einsatzbranche „gleichwertiges“ Arbeitsentgelt herangeführt werden. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden können.
BAG-Rechtsprechung zu Werkverträgen berücksichtigt
Um den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern, sollen bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber künftig genauso behandelt werden wie jene, die illegal Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Außerdem soll, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, klargestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.
(Bundestag, hib vom 27.07.2016 / Viola C. Didier)