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21.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Zum ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben

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©skywalk154/fotolia.com

Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Durch das aktuelle Urteil des BFH vom 23.07.2019 (XI R 2/17) werden nun viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen derzeit allgemein geübter Praxis prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung. Er versteuerte die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Schließlich arbeiteten auch behinderte Menschen dort. Dem folgte das Finanzamt nicht. Die Klage beim Finanzgericht blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

BFH verneint Steuersatzermäßigung grundsätzlich

In seinem Urteil verneint der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG stellt unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden.

Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als auch zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.

Enge Voraussetzungen für ermäßigten Umsatzsteuersatz

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Es war nicht ermittelt worden, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

(BFH, PM vom 21.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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