Mit der Änderung bzw. Ergänzung des KWG sowie der PrüfbV haben zukünftig die Abschlussprüfer der betreffenden Institute im Rahmen der Jahresabschlussprüfung die Einhaltung des Zahlungskontengesetzes zu prüfen und darüber im Prüfungsbericht zu berichten.
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie soll im Wesentlichen das neue Zahlungskontengesetz beschlossen werden. Es enthält Bestimmungen über:
– die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten
– den Wechsel von Zahlungskonten sowie
– den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (das sog. Basiskonto).
Mit dem Basiskonto sollen Zahlungsdienstleister (im Wesentlichen Kreditinstitute und Zahlungsinstitute) jedem Verbraucher – auch Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten – den Zugang zu einem Zahlungskonto ermöglichen.
Stellungnahme der WPK
Die Wirtschaftsprüferkammer hat nun gegenüber den Bundesministerien der Finanzen (BMF) sowie der Justiz (BMJV) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie Stellung genommen. In der Stellungnahme kritisiert die WPK unter anderem den „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da mit der Änderung von § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (vgl. Artikel 4 des RefE) die Abschlussprüfer zukünftig zusätzlich die Einhaltung des Zahlungskontengesetzes zu prüfen haben.
(WPK / Viola C. Didier)