Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die portugiesischen Arbeitnehmer einer Konzerntochter samstags als Wochenendarbeiter im deutschen Betrieb arbeiten dürfen.
Bei einem Automobilzulieferer in Deutschland mit ca. 880 Arbeitnehmern wird grundsätzlich in der Woche gearbeitet, am Wochenende lediglich im Rahmen von Mehrarbeit, die der Genehmigung des Betriebsrats bedarf. Diese Genehmigung wurde vom Betriebsrat nach dem Auslaufen einer Vereinbarung über die Ableistung von Mehrarbeit auch an den Wochenenden nicht mehr erteilt. Deswegen hat die Arbeitgeberin ca. 300 Arbeitnehmer einer Konzerntochter aus Portugal einfliegen lassen, die die Wochenendarbeit übernehmen sollten. Hierfür wurde ein entsprechender Werkvertrag vorgelegt. Dem Betriebsrat ging es nun darum, den Einsatz für die Wochenenden zu verhindern
Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Betriebsrat keine Beteiligungsrechte zur Seite, den Einsatz der portugiesischen Arbeitnehmer am Wochenende zu verhindern (Urteil vom 13.10.2016, Az. 13 TaBVGa 8/16). Insbesondere bedürfe es seiner Zustimmung nicht. Der Betriebsrat sei zuständig für den Regelbetrieb, der den Einsatz der Arbeitnehmer in der Woche umfasst. Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsanlagen am Wochenende durch Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, entstehe ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern, für die der gewählte Betriebsrat nicht zuständig sei und die auch keine Betriebsänderung darstelle.
Werkvertrag unterfällt unternehmerischer Freiheit
Das Landesarbeitsgericht konnte auch nicht feststellen, dass Arbeitnehmer des deutschen Betriebs in einer Art und Weise mit den portugiesischen Arbeitnehmern am vergangenen Wochenende zusammengearbeitet haben oder in Zukunft zusammenarbeiten sollen, dass eine Eingliederung der portugiesischen Arbeitnehmer in den deutschen Betrieb angenommen werden könnte. Es liege auch keine Umgehung rechtlicher Beteiligungstatbestände vor, da die deutsche Firma sich durch den Abschluss des Werkvertrages im Rahmen unternehmerischer Freiheit legal verhalten habe.
(Justizministerium NRW, PM vom 14.10.2016 / Viola C. Didier)