15.06.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich mit der Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs in § 24 SGB III an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff beschäftigt.

Der Vater des Klägers ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG sowie alleiniger Gesellschafter der zugehörigen Komplementär-GmbH. Nachdem er zunächst auch alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin war, wurde später der Sohn zum Geschäftsführer bestellt. Über diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion betrieb die GmbH & Co KG ein Schnellrestaurant. Der Kläger war dabei ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bei der GmbH & Co KG als „Betriebsleiter“ tätig, wobei über Jahre hinweg Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Nach einem Brand kündigte die GmbH & Co KG dem Kläger, worauf dieser Arbeitslosengeld beantragte.

Arbeitslosengeld wurde nicht bewilligt

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit, da er innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist von zwei Jahren nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III gestanden habe, denn seine Tätigkeit sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld weiterverfolgt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das Bundessozialgericht von seiner sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung abgerückt sei, hat die Beklagte eingewendet, dass der 12. Senat in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R) ausdrücklich offengelassen habe, ob im Recht der Arbeitsförderung ein vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff zu unterscheidender leistungsrechtlicher Beschäftigungsbegriff zur Anwendung kommen müsse.

Tätigkeit war als abhängige Beschäftigung einzustufen

Das SG Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen (Urteil vom 23.05.2017 – S 2 AL 1779/16). Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestellen und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen.

(SG Karlsruhe, PM vom 18.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Meldung

©candy1812/fotolia.com


20.09.2024

Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung

Eine neue Studie zeigt, wie wichtig es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Transportlogistik ist, dass Deutschland die EU-Lieferkettenrichtlinie umsetzt.

weiterlesen
Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


20.09.2024

Sektor-ESRS: Erste Entwürfe verabschiedet

Sektor-ESRS: SEC 1 Sector Classification, General Requirements and Disclosure – Exposure Draft sowie Exposure Draft ESRS Oil and Gas wurden veröffentlicht.

weiterlesen
Sektor-ESRS: Erste Entwürfe verabschiedet

Meldung

©Yingko/fotolia.com


19.09.2024

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Sind Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der Übertragung eines Betriebs als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?

weiterlesen
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank