15.06.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III

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Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich mit der Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs in § 24 SGB III an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff beschäftigt.

Der Vater des Klägers ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG sowie alleiniger Gesellschafter der zugehörigen Komplementär-GmbH. Nachdem er zunächst auch alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin war, wurde später der Sohn zum Geschäftsführer bestellt. Über diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion betrieb die GmbH & Co KG ein Schnellrestaurant. Der Kläger war dabei ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bei der GmbH & Co KG als „Betriebsleiter“ tätig, wobei über Jahre hinweg Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Nach einem Brand kündigte die GmbH & Co KG dem Kläger, worauf dieser Arbeitslosengeld beantragte.

Arbeitslosengeld wurde nicht bewilligt

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit, da er innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist von zwei Jahren nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III gestanden habe, denn seine Tätigkeit sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld weiterverfolgt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das Bundessozialgericht von seiner sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung abgerückt sei, hat die Beklagte eingewendet, dass der 12. Senat in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R) ausdrücklich offengelassen habe, ob im Recht der Arbeitsförderung ein vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff zu unterscheidender leistungsrechtlicher Beschäftigungsbegriff zur Anwendung kommen müsse.

Tätigkeit war als abhängige Beschäftigung einzustufen

Das SG Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen (Urteil vom 23.05.2017 – S 2 AL 1779/16). Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestellen und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen.

(SG Karlsruhe, PM vom 18.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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