Das BMF hat die vorläufige Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bekannt gegeben.
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).
BMF-Schreiben vom 01.02.2018
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmte Drittstaaten. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 01.02.2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2018 erfolgt (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018). Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 01.02.2018 (IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021) finden Sie hier.
(BMF-Schreiben vom 01.02.2018 / Viola C. Didier)