• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters

11.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters

Beitrag mit Bild

Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Beschwerdeführerin im entschiedenen Fall ist eine Rechtsanwalts-GmbH und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig. Sie beantragte erfolglos, in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter bei einem Amtsgericht aufgenommen zu werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sie sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts, des Oberlandesgerichts und des BGH sowie mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.

BVerfG weist Verfassungsbeschwerde zurück

Nach Auffassung des BVerfG ist der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich gerechtfertigt (BVerfG vom 12.01.2016, Az. 1 BvR 3102/13). Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirkliche, schütze der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er habe aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten dürfen, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll. Zudem verfügen juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage – jedenfalls faktisch – über einen Marktzugang, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermögliche.

(BVerfG PM Nr. 8/2016 v. 11.02.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


02.10.2024

Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen.

weiterlesen
Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com


02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Der EuGH muss Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang klären.

weiterlesen
Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Steuerboard

Dr. Erik Muscheites / Dr. Laurenz Lipp


01.10.2024

EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

In der Praxis ist festzustellen, dass bei inländischen Stiftern, Bezugsberechtigten oder Anfallsberechtigten von ausländischen Familienstiftungen häufig Unsicherheiten darüber bestehen, ob und wann eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

weiterlesen
EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank