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03.09.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Anspruch eines Auszubildenden auf Tarifentgelt

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn hat ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung, d.h. auf Tarifentgelt, eines ungelernten Arbeitnehmers.

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Im Streitfall hatten die Parteien einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger abgeschlossen. Sie vereinbarten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger. Es erfolgte nach den Angaben des Klägers lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen.

Anspruch auf das Tarifentgelt bejaht

Sodann wurde der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt. Er erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung. Mit Urteil vom 08.07.2021 (1 Ca 308/21) hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.

Fehlende Ausbildung durch den Arbeitgeber

Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu. Er hat in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft gearbeitet. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt ist, ohne dass man ihn tatsächlich ausgebildet, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten. Diese sind in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.


ArbG Bonn vom 30.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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