• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zum Anspruch auf die Teilnahme an einem Abfindungsprogramm

20.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Zum Anspruch auf die Teilnahme an einem Abfindungsprogramm

Beitrag mit Bild

©Jamrooferpix/fotolia.com

Wird in einer Betriebsvereinbarung die Auswahl von Interessierten für ein freiwilliges Abfindungsprogramm vereinbart, ist für die Änderung dieser Vereinbarung die Schriftform erforderlich, stellt das Landesarbeitsgericht Hannover klar, da sich ansonsten Ansprüche auf Teilnahme ergeben können.

Im Streitfall schlossen der Konzernbetriebsrat und der Arbeitgeber im Rahmen einer Sanierung eine Betriebsvereinbarung über ein sogenanntes offenes Abfindungsprogramm ab. Es stellte den Abschluss von lukrativen Aufhebungsverträgen in Aussicht, wobei es allerdings auf eine bestimmte Anzahl begrenzt war. Die Auswahl sollte anhand des Eingangs der Anträge erfolgen. In der Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass sich die interessierten Arbeitnehmer per E-Mail bei einer externen Stelle melden sollten. Da es dort zu technischen Problemen kam, schlug der Arbeitgeber daraufhin ein geändertes Verfahren vor. Danach sollte eine Anmeldung auf einer eigens dafür programmierten Homepage erfolgen. Der Konzernbetriebsratsvorsitzende übermittelte seine Zustimmung dazu lediglich per E-Mail.

Streit über Anmeldungsmöglichkeiten

Bei der Durchführung dieses geänderten Verfahrens traten erneut technische Schwierigkeiten auf. Nach erfolglosen Zugriffsversuchen brach der spätere Kläger seine Versuche ab, an dem Verfahren teilzunehmen. Er hatte sich auch nicht an dem ursprünglich vorgesehenen Weg per E-Mail beteiligt. Der Mann klagte auf Abschluss des lukrativen Aufhebungsvertrags. Er blieb in zwei Instanzen erfolglos. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldung auf der vorgesehenen Homepage durchgeführt, sondern nach erfolglosen Versuchen vollständig abgebrochen. Daher könne er nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Anmeldung rechtzeitig auf der Homepage eingegangen.

Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hannover (Urteil vom 27. Juni 2016, Az. 11 Sa 1019/15), lag eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor. Er habe bei der Änderung der Betriebsvereinbarung nicht dem Schriftformerfordernis entsprochen. Auch Änderungen von Betriebsvereinbarungen müssten beide Seiten schriftlich bestätigen. Lediglich eine E-Mail vom Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats reiche nicht aus.

Schadensersatzansprüche möglich

Grundsätzlich könnten dadurch Schadensersatzansprüche entstehen, da die Durchführung des Auswahlverfahrens nicht wie ursprünglich in der Betriebsvereinbarung vorgesehen erfolgte. Dies wirke sich hier aber nicht negativ aus. Es habe von Anfang an festgestanden, dass nur eine kleine Anzahl der sich anmeldenden Arbeitnehmer in den Genuss eines solchen Aufhebungsvertrags kommen würden. Es sei schon nicht klar, dass der Kläger auch bei einer Durchführung mit den ursprünglich festgelegten Modalitäten zum Zuge gekommen wäre. Daher scheide ein Anspruch aus.

(Deutscher Anwaltverein, PM vom 16.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


05.02.2026

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der BFH stellt unmissverständlich klar, dass Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen.

weiterlesen
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Steuerboard

Annabel Graß


05.02.2026

FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil

Mit vorläufig nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.09.2025 (3 K 459/24 Erb) entschied das FG Münster, dass bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, eines Hofes i.S.d. HöfO, durch einen Elternteil an das Kind mit Vereinbarung eines lebenslangen Altenteils für beide Elternteile keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einen an den anderen Ehegatten vorliegt, sofern dieser nicht über die ihm eingeräumten Rechte und Leistungen frei verfügen kann.

weiterlesen
FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil

Meldung

©olando/fotolia.com


04.02.2026

„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Das OLG Oldenburg verurteilte die Beklagten im „Wasserdiesel“-Fall zu rund 3,25 Mio. € Schadensersatz, da sie nachweislich Investoren getäuscht hatten.

weiterlesen
„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)