30.06.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zukunftsfinanzierungsgesetz geplant

Das Bundesjustiz- und das Bundesfinanzministerium planen Maßnahmen zur Modernisierung des Kapitalmarkts und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU.

Beitrag mit Bild

©ngad/fotolia.com

Der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, und der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, haben die Eckpunkte für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Regelungen im Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Steuerrecht vorgestellt.

Leichtere Finanzierung von Zukunftsinvestitionen

Deutschland steht vor der gewaltigen Aufgabe, den digitalen Wandel und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu gestalten. Dies kann nur gelingen, wenn neben den umfangreichen öffentlichen Mitteln, die der Staat bereitstellt, auch ausreichend privates Kapital mobilisiert werden kann. Ziel ist es daher, den Kapitalmarkt noch leistungsfähiger aufzustellen und den deutschen Finanzstandort attraktiver zu gestalten. Durch verschiedene steuerrechtliche, kapitalmarkt- und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen könnte sich die Finanzierung von Zukunftsinvestitionen verbessern und der Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMUs erleichtern.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz umfasst u. a. folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Erleichterter Kapitalmarktzugang für Unternehmen, insbesondere auch für Startups, Wachstumsunternehmen und KMU: Absenkung des Mindestkapitals für einen Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro und Prüfung weiterer Vereinfachungen bei den regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang.
  • Stärkung des Finanzstandorts Deutschland und verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Finanzinstrumenten und Transaktionen gerade im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU. Vorgesehen ist auch eine Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren und bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen (SPACs).
  • Digitalisierung des Kapitalmarkts, etwa durch die Schaffung der Möglichkeit von Aktienemissionen als elektronische Wertpapiere – möglicherweise auch aufgrund der Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien.
  • Verbesserte Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung von dual class shares (Mehrstimmrechtsaktien).
  • Stärkung einer technisch zeitgemäßen Aufsicht durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin.
  • Stärkung der steuerlichen Attraktivität von Aktien- und Vermögensanlage, insbesondere durch die Förderung von Aktiensparen, darunter u.a. durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen, sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.
  • Signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung und stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens: hierzu zählen die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 5.000 Euro (§ 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz – EStG), eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 19a EStG, sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.
  • Einsatz für die Fortführung des INVEST-Programms über das Jahr 2022 hinaus.

So geht es weiter

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislatur in Kraft treten, damit die Maßnahmen sowohl der Wirtschaft, den Mitarbeitern als auch den Sparerinnen und Sparern zügig zu Gute kommen können. Die vollständigen Eckpunkte finden Sie hier.


BMJV vom 29.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht