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15.04.2015

Meldung, Steuerrecht

Zugriff auf Einzelaufzeichnungen bei Außenprüfung möglich

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Der Betrieb

Der BFH hat klargestellt, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich Barumsätzen einzeln aufzuzeichnen. Die Finanzverwaltung darf dann im Rahmen einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

In dem Streitfall verwendete die buchführungspflichtige Klägerin ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Klägerin der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.

Pflicht zur Aufzeichnung einzelner Geschäftsvorfälle

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte im Urteil vom 16.12.2014 (Az. X R 42/13) klar, dass die Klägerin nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet war und die Kassendaten der Finanzbehörde in elektronisch verwertbarer Form überlassen musste. Die Buchführung müsse stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten müsse es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen. Deshalb sei es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden könnten.

Finanzbehörde darf Daten anfordern

Diese Regeln gelten auch für Bargeschäfte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar seien. Er könne zwar frei entscheiden, wie er seine Warenverkäufe erfasse. Entscheide er sich aber für ein Kassensystem, das sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichne sowie diese speichere, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und müsse seine Aufzeichnungen auch aufbewahren. Nach § 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 der Abgabenordnung habe die Finanzbehörde dann im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anzufordern.

(BFH / Viola C. Didier)


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