Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder keine selbstständigen Honorarkräfte sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Eine Sozial- und Heilpädagogin führte in einer Frühförderstelle in Unna im Rahmen eines Vertrags über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durch. Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Hiergegen klagte der Träger der Frühförderstelle.
Enge Einbindung in Arbeitsorganisation
Das SG Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 11.03.2016 (Az. S 34 R 2052/12) abgewiesen. Die Richter werteten es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Sie sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Pädagogin eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.
Inhalt des Vertrags nicht maßgeblich
Das Sozialgericht weist darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrags über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.
(SG Dortmund, PM vom 02.05.2016 / Viola C. Didier)