Mit der umstrittenen Frage, ob bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren auf die für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren anzurechnen ist, hatte sich der BGH zu befassen.
Der BGH entschied mit Beschluss vom 21.12.2017 (IX ZB 31/16), dass § 91 II 2 ZPO auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren gilt. Die Kosten des zweiten Rechtsanwalts sind danach nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
Wann muss Prozessgegner die Mehrkosten tragen?
Der BGH betont, dass die von ihm vertretene Auffassung das Recht der Partei, den Anwalt zu wechseln, nicht berühre; betroffen sei lediglich die Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien. Dass der Prozessgegner die durch einen Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten zu tragen habe, sei demnach ohne eine Offenlegung der Gründe von vornherein ausgeschlossen. Anderenfalls sei eine Prüfung, ob eine Tragung auch dieser Mehrkosten durch den Prozessgegner gerechtfertigt ist, nicht möglich.
(BRAK, NL vom 11.04.2018 / Viola C. Didier)