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24.05.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

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©fotomek/fotolia.com

Das Finanzgericht Hamburg hat – anders als das Oberlandesgericht Hamm – entschieden, dass auch in der Landwirtschaft und im Gartenbau die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden müssen.

Mit Urteil vom 10.05.2017 (4 K 73/15) hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt, dass die Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Zum Hintergrund

Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag (TV), der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der TV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7a AEntG). Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten.

FG Hamburg widerspricht OLG Hamm

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18.10.2016 (3 RBs 277/16) die gegenteilige Ansicht vertreten. Das Finanzgericht Hamburg hat jetzt eine Klage von Landwirten abgewiesen, die sich unter Bezugnahme auf das OLG Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Der 4. Senat hat entschieden, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.

Wieso entscheidet ein Finanzgericht?

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann nur noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt werden.

(FG Hamburg, PM vom 24.05.2017/ Viola C. Didier)


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