Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten. So lautet der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH.
Im Streitfall hatte ein Verbraucher eine in Spanien ansässige Fluggesellschaft wegen eines annullierten Fluges auf Entschädigung in Anspruch genommen und dazu vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen AG Erding geklagt.
Man darf Anwalt des Vertrauens mandatieren
Bestätigt hat der BGH nun die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gegen den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Landgericht hatte befunden, dass eine Partei mit Sitz im Ausland nicht gehalten sei, einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt zu beauftragen; sie dürfe einen Anwalt ihres Vertrauens mandatieren. Die erstattungsfähigen Reisekosten eines solchen Anwalts seien regelmäßig nicht auf die Kosten beschränkt, die bei Einschaltung eines Terminsvertreters entstehen würden. Daher hatte das Landgericht die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten im Ergebnis bestätigt – ebenso wie nun der BGH mit Beschluss vom 04.07.2017 (X ZB 11/15).
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 30.08.2017 / Viola C. Didier)