Wenn ein Unternehmen für sein Produkt mit einem Siegel wirbt, muss eine Fundstelle angeben, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglicht. Darauf das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
In dem Streitfall ging es um die Werbung für eine so genannte Pferdesalbe mit der Aussage „Produkt des Jahres 2011-2014: Die von Deutschlands Apothekern am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Daneben befand sich eine Art Siegel mit der Inschrift „Produkt des Jahres 2014“. Über einen Link „Mehr Informationen“ gelangte man auf eine Unterseite, in der die Empfehlung der Apotheker erläutert und auf das „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN 1826-8907)“ verwiesen wurde.
Anforderungen an die Fundstelle
Das Oberlandesgericht Frankfurt vertrat im Urteil vom 31.03.2016 (Az. 6 U 51/15) die Auffassung, dass der Link den formalen, nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Fundstelle genüge. Zum einen handele es sich bei der Publikation anders als z. B. bei den Heften der Stiftung Warentest nicht um eine bekannte Zeitschrift. Es seien daher zusätzliche Angaben nötig, um eine einfache Bezugsmöglichkeit aufzuzeigen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Titel schon nicht zutreffend wiedergegeben worden war. Zum anderen genüge auch die Angabe der ISSN-Nummer nicht. Diese sei nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe dieser ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könne, was nicht der Fall war.
(Wettbewerbszentrale, PM vom 02.05.2016 / Viola C. Didier)