03.05.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zu den Anforderungen an Siegelwerbung

Beitrag mit Bild

Das OLG setzt mit diesem Urteil die Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte fort: Bei der Werbung mit Testergebnissen gehört eine eindeutige und leicht zugängliche Fundstellenangabe dazu.

Wenn ein Unternehmen für sein Produkt mit einem Siegel wirbt, muss eine Fundstelle angeben, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglicht. Darauf das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

In dem Streitfall ging es um die Werbung für eine so genannte Pferdesalbe mit der Aussage „Produkt des Jahres 2011-2014: Die von Deutschlands Apothekern am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Daneben befand sich eine Art Siegel mit der Inschrift „Produkt des Jahres 2014“. Über einen Link „Mehr Informationen“ gelangte man auf eine Unterseite, in der die Empfehlung der Apotheker erläutert und auf das „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014 (ISSN 1826-8907)“ verwiesen wurde.

Anforderungen an die Fundstelle

Das Oberlandesgericht Frankfurt vertrat im Urteil vom 31.03.2016 (Az. 6 U 51/15) die Auffassung, dass der Link den formalen, nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Fundstelle genüge. Zum einen handele es sich bei der Publikation anders als z. B. bei den Heften der Stiftung Warentest nicht um eine bekannte Zeitschrift. Es seien daher zusätzliche Angaben nötig, um eine einfache Bezugsmöglichkeit aufzuzeigen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Titel schon nicht zutreffend wiedergegeben worden war. Zum anderen genüge auch die Angabe der ISSN-Nummer nicht. Diese sei nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe dieser ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könne, was nicht der Fall war.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 02.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Jacek Kielkowski, Oliver Zöll


29.08.2025

Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

weiterlesen
Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Meldung

©interstid/fotolia.com


29.08.2025

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Anlegerin wollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für ihre Verluste mit Wirecard-Aktien verantwortlich machen und scheiterte.

weiterlesen
Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.08.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank