26.06.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Zu Betriebsrentenleistungen für Ehepartner

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Freie Fahrt für Ehepartner von Beschäftigten eines Verkehrsbetriebs? In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stritten die Parteien über den lebenslangen Anspruch auf Überlassung eines Firmenfreifahrtickets an die Ehefrau des Klägers.

Ein seit 1977 in einem Nahverkehrsunternehmen beschäftigter Busfahrer war seit 2013 in der sog. Passivphase der Altersteilzeit. Das Unternehmen gewährte seiner Ehefrau wie allen übrigen Ehepartnern der Beschäftigten und Betriebsrentnern bis zum 31.12.2015 unentgeltlich ein VRR-Ticket. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit u.a. die „Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25.10.1958, wonach verheiratete Belegschaftsmitglieder Familien-Fahrkarten erhielten, die auch für die Ehefrau des Belegschaftsmitgliedes gültig waren.

Neue Betriebsvereinbarung führt zum Streit

1991 hatte das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach Arbeitnehmer ein Ticket 2000 unter dem Begriff „Firmenservice“ erhalten sollten. Jeder Arbeitnehmer konnte unabhängig davon ein Ticket seiner Wahl ohne Zuzahlung für seinen jeweiligen Familienangehörigen beziehen. Diese wurden während des Ruhestands weiter gewährt. Zum 01.01.2016 vereinbarte das Unternehmen eine Betriebsvereinbarung (BV 2016), die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen betreffend das Firmenticket ersetzen sollte. Ab dem 01.01.2016 gewährte das Unternehmen der Ehefrau des Klägers kein Ticket mehr.

Betriebsvereinbarung wirksam – Ehefrau darf dennoch mitfahren

Die Klage des Busfahrers hatte nur teilweise Erfolg (LArbG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017 – 6 Sa 173/17). Die BV 2016 konnte die Regelungen über die Gewährung von Freifahrtickets ab dem 01.01.2016 ablösen. Es handelte sich insgesamt um Vereinbarungen, die einen kollektiven Bezug hatten, d.h. „betriebsvereinbarungsoffen“ waren. Sie konnten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau mehr.

Vertrauensschutz bei betrieblicher Altersversorgung

Die Auslegung der BV 2016 ergibt, dass sie diesen Anspruch vollständig abgeschafft hat. Soweit dies auch für die Zeit des Ruhestandes gelten soll, ist die Ablösung unwirksam. Die dem Kläger gewährte Leistung der freien Fahrt für seine Ehefrau ist für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese ist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit besonders geschützt, die hier einer Ablösung entgegenstanden. Der Kläger kann für seine Ehefrau ab Betriebsrentenbeginn (01.12.2018) das zuletzt von dieser bis zum 31.12.2015 bezogene Ticket 1000 Preisstufe D des VRR verlangen, solange die Eheleute verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben.

(LArbG Düsseldorf, PM vom 23.06.2017 / Viola C. Didier)


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