Das OLG Köln nimmt sich in einem aktuellen Urteil dem temporären Ausschluss der außerordentlichen Kündigung von Anleihen in Restrukturierungsfällen an.
Bei Ankündigung einschneidender Restrukturierungsmaßnahmen angesichts einer drohenden Insolvenz des Emittenten dürfte der erste Impuls eines beunruhigten Anlegers die sofortige Kündigung sein. Nach einer neuen Entscheidung des OLG Köln vom 09.07.2015 (Az. 3 U 58/12, DB 2015 S. 2379) steht Anlegern ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich zu.
Was ist mit dem individuellen Kündigungsrecht der Anleger?
Die gebotene Interessenabwägung ergibt aber, dass bei Vorlage eines Restrukturierungskonzepts nicht nur eine erste Gläubigerversammlung, sondern bei deren Beschlussunfähigkeit auch eine zweite abgewartet werden muss. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gläubigerversammlung das individuelle Kündigungsrecht der Anleger durch Mehrheitsbeschluss ausschließen kann, um zu verhindern, dass Kündigungen einzelner die mehrheitlich mitgetragene Restrukturierung der Emittentin gefährden. Begründet wird dies mit der kollektiven Bindung der Anleihegläubiger sowie dem daraus folgenden „Primat der Gläubigerversammlung“.
Weitere Informationen
Welche Auswirkungen das Urteil für die Praxis bedeutet, lesen Sie im Kurzkommentar von RA Dr. Ulrich Klockenbrink / RAin Dr. Janina Keßler, DER BETRIEB vom 30.10.2015, Heft 44, Seite 2564-2565 oder online unter Dokumentennummer DB1162719.
(Dr. Ulrich Klockenbrink / Dr. Janina Keßler / Viola C. Didier)