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28.12.2017

Meldung, Steuerrecht

Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

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Können Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein?

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich im Urteil vom 08.03.2017 (1 K 61/15) – ausgehend von der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung – ausführlich mit der Frage der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis von Trägerkörperschaft und BgA auseinandergesetzt und diese in Teilbereichen weitergeführt. So hat es erkannt, dass Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer vGA führen, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren.

Keine Beschränkung der Finanzierungsfreiheit

Dabei führe auch der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es bestünden keine Ansatzpunkte dafür, dass – anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft – die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsse. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtig sei, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterlägen, sei in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

Zur Verzinsung des internen Darlehens

Zudem liege jedenfalls auch keine vGA vor, wenn eine Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen des BgA daran scheitere, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen seien, sofern die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals überstiegen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, BFH-Aktenzeichen: I R 24/17.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 22.12.2017 / Viola C. Didier)


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