• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zinstief: Sparkasse darf Sparvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen

25.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zinstief: Sparkasse darf Sparvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen

Beitrag mit Bild

Eine Bank kann keine Vertragsanpassung verlangen – schließlich ist ihr das Risiko einer schlechten Zinsentwicklung klar.

Das OLG Stuttgart hat es einer Sparkasse untersagt, einen Vorsorgesparvertrag namens S-Scala vorzeitig zu kündigen oder einen Anspruch auf Vertragsaufhebung geltend zu machen. Die Sparkasse hat auch nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase ein Recht, Verträge vorzeitig zu beenden oder sie auf andere Sparformen umzustellen.

In dem Streitfall hatten die klagenden Sparkassenkunden Ratensparpläne mit 25-jähriger Laufzeit abgeschlossen, die eine variable Grundverzinsung und eine laufzeitabhängige Bonusverzinsung von bis zu 3,5 Prozent zusätzlich enthielten. Laut S-Scala-Werbeflyer durften sie innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (25 € – 2.500 €) jederzeit die Höhe der monatlichen Raten ändern. Die Sparkasse weigerte sich jedoch, Erhöhungen der Sparrate auszuführen und wollte eine Beendigung oder Änderung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der 25 Jahre durchsetzen.

Werbeflyer wurde Vertragsbestandteil

Der u.a. für Bankrecht zuständige neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat den Sparern Recht gegeben (Urteile 9 U 31/15 und 9 U 48/15 vom 23.09.2015). Die Sparkasse Ulm könne sich nicht darauf berufen, das in ihren Werbeflyern beschriebene Recht zur Ratenänderung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei selbst für die Vertragsgestaltung verantwortlich gewesen. Die Kunden hätten auf eine entsprechende Vereinbarung vertrauen dürfen. Angesichts der jahrzehntelangen Werbung mit diesen bestimmten Angaben für die Bedingungen des Sparvertrags müsse die Beklagte sich an diesen Angaben festhalten lassen. Die Kunden dürften daher die Höhe ihrer Raten ohne Zustimmung der Sparkasse ändern.

Risiko einer negativen Zinsentwicklung war bekannt

Die Sparkasse sei auch nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren zu kündigen. Ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse bestehe nicht, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Sie könne auch keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und bei Vertragsschluss übernommen habe.

Die Revision zum BGH wurde in einem Verfahren zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob § 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB der Sparkasse ein Kündigungsrecht zubilligen kann.

(OLG Stuttgart / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


06.02.2026

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH entschied, dass ein beim Erwerb noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als steuerpflichtige Gegenleistung gilt und somit die Grunderwerbsteuer erhöht.

weiterlesen
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Rechtsboard

Paul Schreiner


05.02.2026

Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Mit Spannung durften drei der ersten Entscheidungen des BAG in diesem Jahr erwartet werden: jene zur Wirksamkeit von Betriebsratswahlen in Gebieten, in denen Arbeitgeber keine physischen Betriebe haben, aber eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wege der Plattformarbeit beschäftigen.

weiterlesen
Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)