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25.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zinstief: Sparkasse darf Sparvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen

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Eine Bank kann keine Vertragsanpassung verlangen – schließlich ist ihr das Risiko einer schlechten Zinsentwicklung klar.

Das OLG Stuttgart hat es einer Sparkasse untersagt, einen Vorsorgesparvertrag namens S-Scala vorzeitig zu kündigen oder einen Anspruch auf Vertragsaufhebung geltend zu machen. Die Sparkasse hat auch nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase ein Recht, Verträge vorzeitig zu beenden oder sie auf andere Sparformen umzustellen.

In dem Streitfall hatten die klagenden Sparkassenkunden Ratensparpläne mit 25-jähriger Laufzeit abgeschlossen, die eine variable Grundverzinsung und eine laufzeitabhängige Bonusverzinsung von bis zu 3,5 Prozent zusätzlich enthielten. Laut S-Scala-Werbeflyer durften sie innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (25 € – 2.500 €) jederzeit die Höhe der monatlichen Raten ändern. Die Sparkasse weigerte sich jedoch, Erhöhungen der Sparrate auszuführen und wollte eine Beendigung oder Änderung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der 25 Jahre durchsetzen.

Werbeflyer wurde Vertragsbestandteil

Der u.a. für Bankrecht zuständige neunte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat den Sparern Recht gegeben (Urteile 9 U 31/15 und 9 U 48/15 vom 23.09.2015). Die Sparkasse Ulm könne sich nicht darauf berufen, das in ihren Werbeflyern beschriebene Recht zur Ratenänderung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei selbst für die Vertragsgestaltung verantwortlich gewesen. Die Kunden hätten auf eine entsprechende Vereinbarung vertrauen dürfen. Angesichts der jahrzehntelangen Werbung mit diesen bestimmten Angaben für die Bedingungen des Sparvertrags müsse die Beklagte sich an diesen Angaben festhalten lassen. Die Kunden dürften daher die Höhe ihrer Raten ohne Zustimmung der Sparkasse ändern.

Risiko einer negativen Zinsentwicklung war bekannt

Die Sparkasse sei auch nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren zu kündigen. Ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse bestehe nicht, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Sie könne auch keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und bei Vertragsschluss übernommen habe.

Die Revision zum BGH wurde in einem Verfahren zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob § 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB der Sparkasse ein Kündigungsrecht zubilligen kann.

(OLG Stuttgart / Viola C. Didier)


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