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07.05.2026

Meldung, Steuerrecht

Zinsen auf Umsatzsteuer: § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht

Der BFH hat entschieden, dass Nachforderungszinsen auf Umsatzsteuer nach § 233a AO zulässig sind und weder gegen Unionsrecht noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 (V R 7/24) entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Umsatzsteuer-Nachzahlungen dürfen verzinst werden

Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Die Vollverzinsung schaffe – wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17) bereits entschieden habe – einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung nicht vorgesehen ist, stellt der BFH fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.


BFH vom 07.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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