• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zinsanpassung: Sparkasse gibt Unterlassungserklärung ab

07.11.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zinsanpassung: Sparkasse gibt Unterlassungserklärung ab

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Die Frankfurter Sparkasse ist mit einer intransparenten Zinsanpassungsklausel im Sparvertrag mit der Bezeichnung Vermögensplan auffällig geworden. Aus Sicht der Marktwächterexperten ist die Klausel rechtswidrig. Der Anbieter hat nun nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Frankfurter Sparkasse verwendete in ihrem Sparvertrag Vermögensplan folgende Klausel zur Zinsanpassung: „Die Sparkasse zahlt […][den] jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“. Eine vergleichbare Klausel ist laut einer Entscheidung des BGH vom 14.03.2017 (XI ZR 508/15) nicht wirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen ändern.

Frankfurter Sparkasse gibt Unterlassungserklärung ab

Die Frankfurter Sparkasse hat nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat sich verpflichtet, sich nicht mehr auf diese Klausel zu berufen. „Die Zinsanpassungsklausel entfällt damit und die dadurch entstehende Vertragslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Verbraucher können mit der Frankfurter Sparkasse eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbaren und eine Neuberechnung der Vermögenspläne vornehmen lassen“, erklärt Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Neuberechnung von Vermögensplänen und Prämiensparverträgen

In einem vorliegenden Fall stehen der betroffenen Verbraucherin nach Vertragsauslegung des Marktwächterteams rund 6.800 Euro mehr an Zinseinnahmen zu als von der Frankfurter Sparkasse ausbezahlt wurden. Der Differenzbetrag ergibt sich, wenn man bei der Berechnung der Verzinsung das Äquivalenzprinzip zugrunde legt. Dieses besagt, dass die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern darf. Als Referenzzins kommt nur ein Zinssatz in Frage, der unabhängig ermittelt wurde und öffentlich zugänglich ist (z. B. Zinsreihen der Deutschen Bundesbank). Die Laufzeit des Referenzzinssatzes muss der des betreffenden Sparvertrags möglichst nahe kommen.

(VZ Baden-Württemberg, PM vom 02.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


02.12.2025

Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Das FG BW entschied, dass das Finanzamt für die Kosten des Verkehrswertgutachtens aufkommen muss, da es das Grundstück überbewertet hatte.

weiterlesen
Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


02.12.2025

Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Das LG München hat klargestellt, dass auf Betriebs- oder Kundenparkplätzen keine flächendeckende Räum- und Streupflicht besteht.

weiterlesen
Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


01.12.2025

Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG.

weiterlesen
Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank