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04.03.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zeitliche Anwendung von IDW Bewertungsstandards in Spruchverfahren

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Der BGH beendete mit der Entscheidung die Unsicherheit, welcher IDW-Bewertungsstandard (2005 oder 2000) für die Überprüfung der einer Abfindung zugrunde liegenden Unternehmenswerte maßgeblich ist.

In einem jüngeren Verfahren entschied der BGH zur Anwendbarkeit neuer Berechnungsweisen bei der Ermittlung von Unternehmenswerten in gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren. Zahlreiche  Spruchverfahren zu Strukturmaßnahmen, in denen die Frage der Anwendung des IDW S1 2000 oder des IDW S1 2005 entscheidungserheblich ist, können nun endlich beendet werden.

Für die Ermittlung von Unternehmenswerten publiziert das IDW in unregelmäßigen Abständen sog. Bewertungsstandards. Darin sind die in Theorie, Bewertungspraxis und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze niedergelegt, nach denen Wirtschaftsprüfer Unternehmen bewerten (IDW S1). In dem lange erwarteten Beschluss des BGH vom 29.09.2015 (Az. II ZB 23/14) ging es darum, ob Bewertungsstandards, die erst nach einem bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden, bei der Überprüfung einer Unternehmensbewertung in einem laufenden Spruchverfahren zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Kurzkommentar „Zeitliche Anwendung von IDW Bewertungsstandards in Spruchverfahren“ von Dr. Petra Mennicke erklärt die Hintergründe des BGH-Beschlusses und zeigt die Praxisfolgen der Entscheidung auf. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB Heft Nr. 09 vom 04.03.2016, S. 520 f. oder online unter Dokumentennummer DB1192287


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