25.04.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Zum Ende des Jahres 2018 sollte die Befristung der 70-Tage-Regelung (§ 115 SGB IV) ursprünglich auslaufen. Warum sich die Bundesregierung für eine dauerhafte Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage entschieden hat, erläutert sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Die Möglichkeit, saisonale Arbeitskräfte für drei Monate ohne aufwendigen Personalwechsel kurzfristig beschäftigen zu können, stellt für viele Betriebe eine Entlastung dar. Das gelte insbesondere „im Sonderkulturbereich der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe, da Saisonarbeit in diesen Bereichen einen besonders hohen Stellenwert hat“, erklärt die Bundesregierung.

Keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen

In der Antwort verweist die Bundesregierung zugleich auf Beschlussempfehlung und Bericht zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 02.07.2014, „wonach die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung übergangsweise eingeführt wurden, „damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt“. Seit Einführung dieser Übergangsregelung zum 01.01.2015 seien jedoch keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen festgestellt worden, die einer Entfristung der erhöhten Zeitgrenzen entgegenstehen würden.

Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen stabil

Die Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen habe sich in diesem Zeitraum kaum verändert. Vor diesem Hintergrund habe sie sich „für eine dauerhafte Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage entschieden“, führt die Bundesregierung weiter aus.

(Dt. Bundestag, hib vom 18.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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