25.04.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Beitrag mit Bild

©lebkuchen53/fotolia.com

Zum Ende des Jahres 2018 sollte die Befristung der 70-Tage-Regelung (§ 115 SGB IV) ursprünglich auslaufen. Warum sich die Bundesregierung für eine dauerhafte Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage entschieden hat, erläutert sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Die Möglichkeit, saisonale Arbeitskräfte für drei Monate ohne aufwendigen Personalwechsel kurzfristig beschäftigen zu können, stellt für viele Betriebe eine Entlastung dar. Das gelte insbesondere „im Sonderkulturbereich der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe, da Saisonarbeit in diesen Bereichen einen besonders hohen Stellenwert hat“, erklärt die Bundesregierung.

Keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen

In der Antwort verweist die Bundesregierung zugleich auf Beschlussempfehlung und Bericht zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 02.07.2014, „wonach die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung übergangsweise eingeführt wurden, „damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt“. Seit Einführung dieser Übergangsregelung zum 01.01.2015 seien jedoch keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen festgestellt worden, die einer Entfristung der erhöhten Zeitgrenzen entgegenstehen würden.

Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen stabil

Die Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen habe sich in diesem Zeitraum kaum verändert. Vor diesem Hintergrund habe sie sich „für eine dauerhafte Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage entschieden“, führt die Bundesregierung weiter aus.

(Dt. Bundestag, hib vom 18.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicole Wolf-Thomann


20.10.2026

Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt bislang kraft Gesetzes ein, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dieser Automatismus ist eine ständige Quelle von Rechtsunsicherheit.

weiterlesen
Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


20.10.2026

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Gesundheits-Apps sind trotz medizinischem Nutzen nicht automatisch umsatzsteuerfrei, wenn keine persönliche medizinische Betreuung erfolgt.

weiterlesen
Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht