• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zahlungsanspruch für Werbeschaltung trotz Corona

11.08.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zahlungsanspruch für Werbeschaltung trotz Corona

Wer Werbung für sein Ladengeschäft schaltet, muss dafür Geld bezahlen. Daran ändert die Corona-Pandemie nichts, entschied das Landgericht Lübeck.

Beitrag mit Bild

©Cristian Storto/123rf.com

Eine Geschäftsinhaberin hatte Flächen in einem Einkaufszentrum in Hamburg angemietet. Das Einkaufszentrum schaltet dort Werbung für die dortigen Läden, so auch für die Geschäftsinhaberin. Dafür zahlt diese regelmäßig Werbebeiträge an das Einkaufszentrum. Die Höhe der Werbebeiträge hängt vom Umsatz des Geschäfts ab.

Umsatzeinbruch kommt mit Corona

Im Zuge der Corona-Pandemie war das Einkaufszentrum teilweise geschlossen und die Kundenanzahl beschränkt. Daraufhin reduziert der Vermieter die Miete für die Geschäftsräume. Die Vereinbarung über die Werbebeiträge passt das Einkaufszentrum hingegen nicht an. Die Geschäftsinhaberin zahlt für einige Monate nicht. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt das Einkaufszentrum Zahlung der ausstehenden Werbebeiträge.

Muss die Geschäftsinhaberin zahlen?

Das Landgericht Lübeck hat den Anspruch des Einkaufszentrums auf Zahlung der Werbeschaltung mit Urteil vom 07.07.2023 (3 O 125/22) bejaht. Eine Anpassung des Vertrags könne die Geschäftsinhaberin nicht verlangen. Ein solches Recht wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehe nur, wenn sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändern und man bei Voraussehen einer solchen Veränderung andere Konditionen vereinbart hätte. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei die Geschäftsinhaberin wegen der verringerten Besucheranzahl im Einkaufszentrum auf die Werbung besonders angewiesen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Parteien den Werbevertrag in dieser Form auch geschlossen hätten, wenn sie die Corona-Pandemie vorausgesehen hätten. Mit der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom Umsatz hätten die Parteien das Risiko von Umsatzeinbußen bereits berücksichtigt.

Die Geschäftsinhaberin muss nun rund 34.000 Euro nachzahlen.


LG Lübeck vom 10.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht