Eine Geschäftsinhaberin hatte Flächen in einem Einkaufszentrum in Hamburg angemietet. Das Einkaufszentrum schaltet dort Werbung für die dortigen Läden, so auch für die Geschäftsinhaberin. Dafür zahlt diese regelmäßig Werbebeiträge an das Einkaufszentrum. Die Höhe der Werbebeiträge hängt vom Umsatz des Geschäfts ab.
Umsatzeinbruch kommt mit Corona
Im Zuge der Corona-Pandemie war das Einkaufszentrum teilweise geschlossen und die Kundenanzahl beschränkt. Daraufhin reduziert der Vermieter die Miete für die Geschäftsräume. Die Vereinbarung über die Werbebeiträge passt das Einkaufszentrum hingegen nicht an. Die Geschäftsinhaberin zahlt für einige Monate nicht. Vor dem Landgericht Lübeck verlangt das Einkaufszentrum Zahlung der ausstehenden Werbebeiträge.
Muss die Geschäftsinhaberin zahlen?
Das Landgericht Lübeck hat den Anspruch des Einkaufszentrums auf Zahlung der Werbeschaltung mit Urteil vom 07.07.2023 (3 O 125/22) bejaht. Eine Anpassung des Vertrags könne die Geschäftsinhaberin nicht verlangen. Ein solches Recht wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehe nur, wenn sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändern und man bei Voraussehen einer solchen Veränderung andere Konditionen vereinbart hätte. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei die Geschäftsinhaberin wegen der verringerten Besucheranzahl im Einkaufszentrum auf die Werbung besonders angewiesen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Parteien den Werbevertrag in dieser Form auch geschlossen hätten, wenn sie die Corona-Pandemie vorausgesehen hätten. Mit der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom Umsatz hätten die Parteien das Risiko von Umsatzeinbußen bereits berücksichtigt.
Die Geschäftsinhaberin muss nun rund 34.000 Euro nachzahlen.