• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn?

23.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn?

Beitrag mit Bild

Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Ein Paketzustelldienst hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Kein Zufluss von Arbeitslohn

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 04.11.2016 (Az. 1 K 2470/14 L) entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Zahlung lag im eigenbetrieblichen Interesse

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Düsseldorf, PM vom 18.01.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


17.03.2025

Grundsteuer: Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehung massenweise abgelehnt

Bei Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet gingen eine Vielzahl von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer mit einheitlich vorformuliertem Text ein.

weiterlesen
Grundsteuer: Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehung massenweise abgelehnt

Meldung

©ferkelraggae/fotolia.com


17.03.2025

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Schlag auf das Gesäß einer Kollegin – ein klarer Fall von sexueller Belästigung. Doch reicht das für eine fristlose Kündigung?

weiterlesen
Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


14.03.2025

FACHFRAGEN: VSME als Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt für Konzerne sowie auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zunehmend an Bedeutung. Daher sollen in dieser Episode Einblicke in die Inhalte des Voluntary Sustainability Reporting Standard gegeben werden.

weiterlesen
FACHFRAGEN: VSME als Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank