Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung von Verwarnungsgeld durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.
Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.
BFH: Kein Zufluss von Arbeitslohn
Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil mit seinem Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) auf. Er wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der BFH bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist. Daher kann dies nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Übernahme von Verwarnungsgeld als geldwerter Vorteil?
Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist. Schließlich hat die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch, auf den sie verzichtet. Dass es sich bei den zugrunde liegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.
(BFH, PM vom 29.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)