Im zugrundeliegenden Fall (Az.: C-311/21) hatte eine Leiharbeitnehmerin in Deutschland in erster und zweiter Instanz erfolglos auf Zahlung der Entgeltdifferenz geklagt. Diese ergab sich aus einem Vergleich des Tarifvertrags für Arbeitnehmer im Einzelhandel und eines Tarifvertrags für Leiharbeitnehmer zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und dem Deutschen Gewerkschaftsbund. Der Stundenlohn lag dabei rund ein Drittel unter dem Stundenlohn, der nach dem Einzelhandelstarifvertrag zu zahlen war. Nachdem sich das Bundesarbeitsgericht in dritte Instanz mit einer Reihe von Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der tarifvertraglichen Abweichung von dem in der Leiharbeitsrichtlinie normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern an den EuGH gewandt hat, liegt der Ball nun in Luxemburg.
Entgeltnachteil nur gegen Ausgleichsvorteile
Generalanwalt Collins kommt in seinen Schlussanträgen zu einem überraschenden Ergebnis. Vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt zulasten von Leiharbeitnehmern könne durch Tarifverträge nur dann abgewichen werden, wenn diese Tarifverträge dem Leiharbeitnehmer im Gegenzug angemessene Ausgleichsvorteile gewährten. Nachteile beim Arbeitsentgelt müssen also durch entsprechende Vorteile in Bezug auf andere wesentliche Arbeitsbedingungen kompensiert werden. Der hierzulande weithin anerkannten Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen als Ausfluss der Tarifautonomie und des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungsspielraums sowie der Sicherstellung eines abstrakten tarifvertraglichen und gesetzlichen Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern folgt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen damit nicht. Es gäbe keine Vermutung, dass Tarifverträge mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Maßstab zur Überprüfung, ob der Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern geachtet werde, seien zudem nicht abstrakt die Arbeitsbedingungen eines vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichenden Tarifvertrages. Es komme vielmehr auf einen konkreten Vergleich zwischen den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft im entleihenden Unternehmen an. Sollte der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen, könnte dies erhebliche Konsequenzen für die Zeitarbeitsbranche in Deutschland und Europa haben. Bestehende Zeitarbeitstarifverträge mit reduzierter Vergütung dürften mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Folge wären nicht nur erhebliche Vergütungsnachzahlungsansprüche von Leiharbeitnehmern in den Grenzen von Ausschluss- und Verjährungsfristen. Neue Zeitarbeitstarifverträge, die zulasten von Leiharbeitnehmern vom Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere in Entgeltfragen, abweichen, dürften angesichts der zu gewährenden Ausgleichsvorteile und des konkreten Vergleichsmaßstabs in der Praxis kaum noch sinnvoll sein. Die Kosten für Leiharbeit würden steigen und Leiharbeit als flexibles Arbeitsmarktinstrument damit insgesamt unattraktiver werden. Hierunter dürften im Ergebnis nicht nur die verleihenden und entleihenden Unternehmen leiden, sondern aufgrund der zu erwartenden geringeren Nachfrage letztlich auch Leiharbeitnehmer. Es bleibt insofern zu hoffen, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins nicht folgt.